Ihr guter Grund für die Energiewende.

Landeigentümer

Unsere Partner profitieren von unserer globalen Erfahrung, die wir in lokale Projekte einbringen und damit höchste Qualität und absolute Verlässlichkeit garantieren können.

Unser Wort zählt.

PNE - Ihr verlässlicher Partner.

Inflation und global steigende Energiekosten machen Landeigentümern – insbesondere Landwirten – zu schaffen. Um die Wirtschaftlichkeit eines Betriebs auch langfristig auf ein weiteres Standbein zu stellen, ist die Partnerschaft mit einem verlässlichen Projektierer im Bereich der Erneuerbaren Energien eine interessante und zukunftsweisende Lösung.

Als Vordenker kennen und gestalten wir den Markt gemeinsam mit unseren Projektpartnern. Dabei kommunizieren und agieren unsere kundenorientierten Teams mit allen Stakeholdern auf Augenhöhe. Unsere Partner profitieren von unserer globalen Erfahrung als Clean Energy Solutions Provider, die wir in lokale Projekte einbringen und damit höchste Qualität und absolute Verlässlichkeit garantieren können.

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ANGABEN ZU IHRER FLÄCHE

Die PNE als Ihr Partner.

Was können Sie von uns erwarten?

Windenergieprojekte sind komplexe Vorhaben, die technische, kaufmännische und juristische Fragen aufwerfen. 

Unsere Antworten auf häufige Fragen.

Das Genehmigungsverfahren und dessen Komplexität ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Kommunen und die Träger der Regionalplanung können die Genehmigung von Anlagen durch die Ausweisung geeigneter Flächen, sogenannter Vorrangflächen oder Eignungsgebiete, in Regionalplänen, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen beeinflussen. Zudem existieren reine Ausschlussgebiete, wie Naturschutzgebiete oder Gebiete von besonderer kultureller und historischer Wertigkeit, in denen keine Anlagen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Bereits zu Beginn der Planungsphase werden die „Träger öffentlicher Belange“ (Behörden, kommunale Verbände und Vereine) aktiv in das Planungsverfahren eingebunden.

Die Ausweisung eines Eignungsgebiets allein berechtigt noch nicht zum Bau einer Windenergieanlage. Die Errichtung einer Anlage muss immissionsschutzrechtlich genehmigt werden. Hierzu werden alle geplanten Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern einer anspruchsvollen Prüfung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unterzogen. Dabei werden die örtlichen Bedingungen wie Wohnbebauung, Landschaft und Tierwelt untersucht. Die Einhaltung notwendiger Abstände zum Schutz vor zum Beispiel Schallemissionen (Lärm) und Schattenwurf ist ebenfalls fester Bestandteil der Prüfung. 

Der Erhalt einer Genehmigung nach dem BlmSchG geht in der Regel mit Auflagen zu Ausgleichsmaßnahmen zugunsten des Artenschutzes, der Natur und der Landschaft. Beispiele für Ausgleichsmaßnahmen, die die PNE-Gruppe durchführt, sind Ausgleichszahlungen für erforderliche Baumaßnahmen oder die Bereitstellung von Naturschutzflächen nach dem jeweiligen Landesnaturschutzgesetz. 

Im Genehmigungsverfahren wird also sichergestellt, dass von einer Windenergieanlage keine schädlichen Auswirkungen auf die Umgebung verursacht werden.

In Deutschland werden Windenergieanlagen durch die zuständigen Genehmigungsbehörden nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geprüft und genehmigt.

Mit dem Windenergie-an-Land-Gesetz aus Februar 2023 wurden alle Bundesländer aufgefordert, ausreichend Flächen zum notwendigen Ausbau der Windenergie auszuweisen. Diese Ausweisung erfolgt in der Regel über das Instrument der Regionalplanung. Darüber hinaus wird den Kommunen im Zuge ihrer kommunalen Bauleitplanung die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Windenergiegebiete festzulegen.

Solange die im Windenergie-an-Land-Gesetz festgeschriebenen Zielsetzungen (bundesweit 2 Prozent der Bundesfläche als Windenergiegebiete; länderspezifische Differenzierung) nicht erreicht sind und die kommunale Bauleitplanung der Errichtung von Windenergieanlagen nicht widerspricht, ist deren Errichtung zudem nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) privilegiert.

Laut § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liegt der Ausbau der Windenergie im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

Bei der Projektierung eines Windparks stellen Nutzungsverträge für die Grundstücke innerhalb der Potenzialfläche die Planungsgrundlage dar. Durch die Nutzungsverträge sichern wir uns die für die Planung, die Errichtung und den Betrieb des Windparks nötigen Nutzungsrechte sowie grundbuchlichen Eintragungen zu und erhalten im Gegenzug ein Nutzungsentgelt. Die Höhe des Nutzungsentgelts ergibt sich aus den Rahmenbedingungen des Windenergievorhabens. Einflussfaktoren sind der tatsächlich generierte Stromertrag und die Höhe der Stromvergütung. Beide Faktoren sind von mehreren Bedingungen abhängig. Die Laufzeit der Nutzungsverträge orientiert sich an der Betriebszeit der Windenergieanlagen. Sollten die Grundstücke durch einen landwirtschaftlichen Pächter bewirtschaftet werden, kann dies auf den nicht genutzten Flächen weiterhin ausgeübt werden.

Windenergieanlagen benötigen durchschnittlich einen Flächenbedarf von rund 0,5 bis 1 Hektar für das Fundament, die Kranstellfläche und die Zuwegung. Um die Windenergieanlagen auf der ausgewiesenen Fläche errichten zu können, muss die Zuwegung gesichert sein. In der Regel werden dafür bereits vorhandene Wege genutzt und bedarfsweise ausgebaut. Für die Fläche, die von der Windenergieanlage in Anspruch genommen wird, werden Ausgleichs- oder Ersatzflächen geschaffen. Für Repowering-Vorhaben gelten gesonderte Voraussetzungen.

Aktuell besagt die Rechtslage, dass die Bundesländer die Mindestabstände zu Windenergieanlagen eigenständig festlegen dürfen. In den meisten Ländern gilt die Regelung von 700 bis 1.000 Metern Abstand von einer Windenergieanlage bis zu einem Wohngebiet. Der Abstand zu einzelnen Wohnhäusern fällt je nach Bundesland geringer aus. 

Zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern gelten bei Windenergieanlagen hohe Schallschutzvorgaben, die an die Richtwerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) angelehnt sind. Jeder Windpark braucht ein eigenes Schallgutachten, dabei gelten die Immissionsrichtwerte der „Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm“. So gelten beispielsweise für allgemeine Wohngebiete tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). 

Gemäß der sogenannten „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ des Arbeitskreises Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz darf der Schattenwurf von Windenergieanlagen nicht länger als 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag auf ein Wohnhaus wirken. Wird die zulässige Beschattungsdauer überschritten, werden Windenergieanlagen abgeschaltet.

Infraschall ist Schall, dessen Frequenz unterhalb der menschlichen Hörfläche, also unterhalb von 16 Hz, liegt. Infraschall kommt überall in unserer natürlichen Umgebung vor, wird aber auch künstlich erzeugt, beispielsweise durch technische Geräte wie Kühlschränke oder Waschmaschinen. Es gibt bisher keine wissenschaftlich validen Studien, in denen eine gesundheitliche Gefährdung durch Infraschall nachgewiesen werden konnte.

Bei jedem Projekt ist eine sorgsame Standortauswahl wichtig, um Auswirkungen auf Lebensräume und Durchzugsgebiete von Flugtieren zu minimieren. In Natur- und Vogelschutzgebieten werden daher keine Windenergieanlagen gebaut. Im Rahmen der Planung wird eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, in der u. a. vogel- und fledermauskundliche Untersuchungen vorgenommen und etwaige Ausgleichsflächen definiert werden. Erst wenn diese positiv ausfallen, wird von den zuständigen Fachbehörden die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt und somit der Bau ermöglicht. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass ein Flugtier durch ein Windrad zu Schaden kommt, zeigen zahlreiche Studien der letzten Jahre deutlich, dass ein Windpark im Regelfall ohne erhebliche Folgen für die Tierwelt umgesetzt werden kann. 

Die erste Betriebsdauer einer Windenergieanlage beträgt mindestens 20 Jahre. Nach der 20-jährigen Betriebszeit gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wenn die Anlagen weiterbetrieben werden können, muss ein Weiterbetriebsgutachten erstellt werden, welches die Standsicherheit belegt. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Anlagen zurückzubauen. Der ursprüngliche Zustand der Fläche wird dann wiederhergestellt. Als dritte Möglichkeit können die Anlagen durch modernere und leistungsfähigere Windenergieanlagen ersetzt werden (Repowering). Mit einem Repowering kann die Stromerzeugung bei verminderter Zahl von Windenergieanlagen vervielfacht werden.

Die Bandbreite verschiedener Anlagen und Standorte erfordert individuelle Rückbau- und Recyclingkonzepte. Ein Anlagenrückbau erfolgt dabei in enger Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde und unter Einbezug qualifizierter Abbruch- und Entsorgungsunternehmen. Die einzelnen Bauteile und Rohstoffe der Anlagen können fast vollständig recycelt werden. Auch die für das Fundament, den Turm und die technische Ausstattung verwendeten Materialien Beton und Metalle können vollständig recycelt und für andere Zwecke wiederverwendet werden, z. B. im Straßenbau. Verbundwerkstoffe für Gondel und Rotorblätter (Glasfaserverstärkte Kunstharze – kurz GFK) können energetisch und stofflich verwertet werden.

Zu ausgewählten Projekten gibt es auf unserer Website Informationsseiten. Hier finden Sie Hintergrundinformationen zum Planungs- bzw. Baufortschritt und den nächsten Schritten sowie aktuelle Terminankündigungen und Pressematerial zu dem jeweiligen Projekt. 

Zu unseren Projekten

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